BEFUGNISSE DES VORSTANDS ZUM RÜCKKAUF VON AKTIEN
Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 10. Mai 2007 ist
der Vorstand ermächtigt, bis zum 9. November 2008 eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals der adidas AG
zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen
Beschränkungen zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit etwaigen anderen eigenen Aktien aus
dem Besitz der adidas AG zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen. Die Aktien können insbesondere
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entweder eingezogen
werden oder über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre gegen Barzahlung oder durch Verkauf zu einem
Preis, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich
unterschreitet, veräußert werden;
mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie von gewerblichen Schutzrechten oder von
an ihnen bestehenden Lizenzen veräußert werden;
zur Erfüllung von Options- und Wandlungsrechten bzw.
-pflichten verwendet werden, die den Inhabern aus einer von
der adidas AG ausgegebenen Options- oder Wandelanleihe
zustehen;
zur Erfüllung der aus dem Aktien-Optionsprogramm (MSOP)
resultierenden Ansprüche der Begünstigten eingesetzt werden.
Die adidas AG besitzt zum 31. Dezember 2007 keine eigenen Aktien.
ERNENNUNG UND ABBERUFUNG DES VORSTANDS
Der
Vorstand der adidas AG besteht derzeit aus vier Mitgliedern.
siehe Vorstand Gemäß unserer Satzung obliegen dem Aufsichtsrat
sowohl die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,
als auch ihre Bestellung und Abberufung.
Er bestellt
die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens
fünf
Jahren. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung
der
Amtszeit für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig (§§ 84 ff.
AktG in Verbindung mit § 31 MitbestG 1976). Gemäß
unserer
Satzungsregelung hat der Aufsichtsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
einen Vorstandsvorsitzenden bestellt. Fehlt
ein erforderliches Vorstandsmitglied, so kann gemäß § 85 AktG
in dringenden Fällen auch eine gerichtliche Bestellung erfolgen.
Ein Widerruf der Bestellung zum Mitglied des Vorstands
ist gemäß § 84 AktG möglich, wenn hinsichtlich dieses Vorstandsmitglieds
ein wichtiger Grund, zum Beispiel eine grobe
Pflichtverletzung,
vorliegt.
VERGÜTUNG
Die Grundzüge des Vergütungssystems sowie die
dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gewährten Gesamtbezüge
einschließlich einer individualisierten Darstellung können dem
Vergütungsbericht entnommen werden. Dieser ist integraler
Bestandteil des Konzernlageberichts.
siehe Vergütungsbericht
CHANGE OF CONTROL
Die adidas AG hat keine wesentlichen
Vereinbarungen mit Dritten abgeschlossen, die unter den
Bedingungen eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots
stehen. Entsprechende Vereinbarungen existieren
jedoch zwischen unterschiedlichen Tochtergesellschaften und Dritten. Mit den Mitgliedern des Vorstands sowie
Arbeitnehmern bestehen derzeit ebenfalls keine Vereinbarungen
über Entschädigungsleistungen für den Fall des
Kontrollwechsels.
KEINE SPENDEN AN POLITISCHE PARTEIEN
In Übereinstimmung
mit unserem Verhaltenskodex („Code of Conduct“) sind
Spenden an politische
Parteien und mit ihnen verbundene
Organisationen durch oder im Namen unseres Konzerns nicht
zulässig.





