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BEFUGNISSE DES VORSTANDS ZUM RÜCKKAUF VON AKTIEN
Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 10. Mai 2007 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 9. November 2008 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals der adidas AG zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen anderen eigenen Aktien aus dem Besitz der adidas AG zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Aktien können insbesondere

bulletmit Zustimmung des Aufsichtsrats entweder eingezogen werden oder über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung oder durch Verkauf zu einem Preis, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, veräußert werden;

bulletmit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von gewerblichen Schutzrechten oder von an ihnen bestehenden Lizenzen veräußert werden;

bulletzur Erfüllung von Options- und Wandlungsrechten bzw. -pflichten verwendet werden, die den Inhabern aus einer von der adidas AG ausgegebenen Options- oder Wandelanleihe zustehen;

bulletzur Erfüllung der aus dem Aktien-Optionsprogramm (MSOP) resultierenden Ansprüche der Begünstigten eingesetzt werden.

Die adidas AG besitzt zum 31. Dezember 2007 keine eigenen Aktien.

ERNENNUNG UND ABBERUFUNG DES VORSTANDS
Der Vorstand der adidas AG besteht derzeit aus vier Mitgliedern.  siehe Vorstand Gemäß unserer Satzung obliegen dem Aufsichtsrat sowohl die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder, als auch ihre Bestellung und Abberufung. Er bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig (§§ 84 ff. AktG in Verbindung mit § 31 MitbestG 1976). Gemäß unserer Satzungsregelung hat der Aufsichtsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Vorstandsvorsitzenden bestellt. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so kann gemäß § 85 AktG in dringenden Fällen auch eine gerichtliche Bestellung erfolgen. Ein Widerruf der Bestellung zum Mitglied des Vorstands ist gemäß § 84 AktG möglich, wenn hinsichtlich dieses Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund, zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung, vorliegt.

VERGÜTUNG
Die Grundzüge des Vergütungssystems sowie die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gewährten Gesamtbezüge einschließlich einer individualisierten Darstellung können dem Vergütungsbericht entnommen werden. Dieser ist integraler Bestandteil des Konzernlageberichts.  siehe Vergütungsbericht

CHANGE OF CONTROL
Die adidas AG hat keine wesentlichen Vereinbarungen mit Dritten abgeschlossen, die unter den Bedingungen eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen. Entsprechende Vereinbarungen existieren jedoch zwischen unterschiedlichen Tochtergesellschaften und Dritten. Mit den Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern bestehen derzeit ebenfalls keine Vereinbarungen über Entschädigungsleistungen für den Fall des Kontrollwechsels.

KEINE SPENDEN AN POLITISCHE PARTEIEN
In Übereinstimmung mit unserem Verhaltenskodex („Code of Conduct“) sind Spenden an politische Parteien und mit ihnen verbundene Organisationen durch oder im Namen unseres Konzerns nicht zulässig.

 



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